Pause für Heckenschere und Säge in der freien Landschaft: Bundesnaturschutzgesetz will Blütenangebot und Brutplätze erhalten
Vom 1. März bis zum 30. September ist es außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden und zu beseitigen. Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Das teilte die Landwirtschaftskammer Niedersachsen am Mittwoch (28. Februar) in Oldenburg mit. Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt das Gehölzschnittverbot. Es soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind sowie das Blütenangebot für Insekten wie Bienen und Hummeln sicherstellen und Gehölze als Brutplatz für Vögel erhalten. Das Verbot gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der freien Landschaft, also zum Beispiel für Wallhecken und Windschutzhecken am Rand von Äckern, die für einzelne Vogelarten wichtige Nistplätze sind. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte Auskunft. Für die Landwirtinnen und Landwirte ist wichtig zu wissen, dass die Nichtbeachtung des Gehölzschnittverbotes eine Kürzung ihrer Agrarförderungsprämien nach sich ziehen kann. Für Privatgärten gilt das Verbot nicht. Dort ist beim Pflanzenschnitt eine freie Gestaltung möglich. Allerdings ist Gartenbesitzern ein vorsichtiger Umgang bei der Pflege ihrer Pflanzungen zu empfehlen: So sollten Hecken besser nicht vor August zurückgeschnitten werden, weil dort häufig Vögel wie die Amsel ihre Jungen aufziehen. Bei Obstbäumen zum Beispiel ist es sogar ungünstig, sie im Frühjahr zurückzuschneiden, wenn sie gerade in vollem Saft stehen. Dabei würden womöglich Blühtriebe abgeschnitten, und das kann den Ertrag schmälern.