NABU: Deutschland kein Musterschüler in Sachen Naturschutz

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Die EU-Kommission hat heute im Vertragsverletzungsverfahren zum Gebietsschutz eine Rüge gegen Deutschland ausgesprochen. „Der NABU begrüßt diesen Schritt. Die Rüge zeigt, dass Deutschland kein Musterschüler bei der Umsetzung von EU-Naturschutzrecht ist“, so NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller. „Die EU-Kommission tut gut daran, ihre Rolle als Hüterin der Verträge ernst zu nehmen. Sonst riskiert sie, das Vertrauen der Bürger zu verspielen.“
Die EU-Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren 2015 eingeleitet, weil Deutschland viele seiner Natura 2000-Gebiete trotz Ablauf der Frist im Jahr 2010 nicht unter Schutz gestellt hatte. Im Jahr 2015 fehlte die Unterschutzstellung nach Angabe der EU-Kommission dabei für 2.784 der 4.606 Gebiete, heute sollen noch immer 787 Gebiete unzureichend gesichert sein. Zudem fehlten für viele dieser Gebiete die in der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie vorgesehenen Managementpläne mit konkreten Erhaltungsmaßnahmen.
Der NABU erwartet nun von der Bundesregierung und den Bundesländern, dass sie ihre Bemühungen um die Unterschutzstellung und um die Managementplanung, die für den Naturschutz maßgeblich ist, verstärken. Besonders wichtig sind verbindliche und vollzugsscharfe Pläne, die für Rechtssicherheit sorgen. Außerdem darf es keine Pauschalausnahmen für die Landwirtschaft geben. Geschieht dies nicht, landet das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser könnte Strafzahlungen gegen Deutschland festlegen. Miller: „Eine Naturschutzoffensive ist aber vor allem deshalb dringend nötig, weil Lebensräume, Tiere und Pflanzen in den Natura 2000-Gebieten endlich ihren gesetzlich verbrieften Schutz bekommen müssen.“
Hintergrund

Deutschland ist als Mitgliedstaat der EU gemäß Art. 4 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie dazu verpflichtet, die in das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 aufgenommenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als Schutzgebiete auszuweisen. Dies hätte bis spätestens 2010 geschehen müssen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie hätte Deutschland außerdem Maßnahmen festlegen müssen, um die Erhaltungsziele der Gebiete zu erreichen und um damit zum günstigen Erhaltungszustand der entsprechenden Arten und Lebensraumtypen beizutragen.