Randstreifen: Wo es wimmelt und brummt

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Mit der Erhaltung und Pflege von bunten Randstreifen wie Wegrändern, Uferstreifen, Hecken und Feldrainen wird ein wesentlicher Beitrag für das Landschaftsbild und zum Erhalt der Biodiversität geleistet. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist alljährlich auf dieses wichtige landschaftliche Element hin und berät Landwirte bei der Erhaltung und Pflege.

In den farbenprächtigen Flächen wimmelt und brummt es zu dieser Jahreszeit von Insekten. Als Lebensraum für eine große Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten haben Randstreifen einen besonderen Wert für die Natur. Aus fachgesetzlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben dürfen diese Flächen nicht mit Pflanzenschutz- oder Düngemitteln behandelt werden. So achten Landwirte beispielsweise auch darauf, dass Randstreifen nicht durch das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in direkter Nähe gefährdet werden. Hilfreich sind dabei der korrekte Einsatz der entsprechenden Technik sowie das Einhalten der Abstandsvorgaben, raten die Fachberater der Kammer.

Zum dauerhaften Erhalt von Randstreifen gehört eine ökologisch angepasste und extensive Pflege. Mahdtermine werden so geplant, dass beispielsweise bodenbrütende Vögel ihre Jungenaufzucht erfolgreich vollenden können. Zugunsten der Bienen und Hummeln erfolgt die Mahd erst nach der Blüte der wichtigsten Pflanzen, da sonst essenzielle Nahrungsquellen verloren gehen. Bei Wegen wird möglichst nur eine Seite gemäht und abwechselnd ein Streifen bis ins nächste Jahr stehen gelassen. Ausnahmen bilden Flächen, bei denen wegen der Sicherung, Passierbarkeit, zur Pflanzenhygiene oder für den schadlosen Wasserabfluss das Mähen dringend erforderlich ist.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutztem Gelände sowie an Hecken und Hängen aus Arten- und Biotopschutzgründen ganzjährig nicht abgebrannt werden. Nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nicht so behandelt werden, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Seit dem 1. Januar 2015 sind Feldraine laut der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geschützte Landschaftselemente. Sofern der Betriebsinhaber ein Nutzungsrecht innehat, gehören sie auch zur beihilfefähigen Fläche im System der Direktzahlungen. Zudem dürfen diese Feldraine nicht beseitigt werden. (Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen)