Vom 1. März bis zum 30. September gilt bundesweit ein Gehölzschnitt-Verbot. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hin. In dieser Zeit ist es außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden. Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen.
Geregelt ist das siebenmonatige Gehölzschnitt-Verbot in Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dessen Ziel ist es, Störungen brütender Vögel zu vermeiden. Nutznießer seien auch Bienen, Hummeln und Schmetterlinge, die im Frühling und Sommer ein größeres Blütenangebot vorfinden, so die Fachleute der Landwirtschaftskammer.
Das Verbot gilt nicht für Gehölze auf sogenannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf gartenbaulich und gärtnerisch genutzten Flächen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie bei Bauvorhaben kann im Ausnahmefall Gehölzbewuchs in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte Auskunft. (Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen)